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04331 Klinische Prüfungen: Ethik-Kommissionen und zuständige Behörden

Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten dürfen in Deutschland erst beginnen, wenn sowohl die zuständige Ethikkommission zustimmend Stellung genommen als auch die Bundesoberbehörde genehmigt bzw. die Anzeige akzeptiert hat.
Dieser Beitrag erläutert den Ablauf der Einreichung über das DMIDS, die geltenden Fristen und nationalen Besonderheiten sowie die typischen Rückfragen der Ethik-Kommission.
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1 Einleitung

Mit der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) wurde das Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten neu geordnet. Die MDR selbst regelt jedoch nur einen Teil der Anforderungen abschließend: Für die Ausgestaltung des Verfahrens bei der Ethikkommission verweist sie ausdrücklich auf das nationale Recht.
In Deutschland übernimmt diese Aufgabe das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), das die Zusammensetzung, die Prüfungsmaßstäbe und die Fristen der Ethik-Kommissionen im Detail regelt – und damit deutlich mehr vorgibt, als die MDR an dieser Stelle selbst tut.
Für Sponsoren bedeutet das: Neben der europäischen Verordnung muss stets auch das nationale Durchführungsrecht im Blick behalten werden, wenn es um die Einreichung bei Ethikkommission und Bundesoberbehörde geht.
Dieser Beitrag erläutert, welche Aufgaben der Ethikkommission speziell im MPDG – und nicht in der MDR – zugewiesen sind, wie der Ablauf der Einreichung über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem (DMIDS) organisiert ist, welche Fristen gelten und mit welchen typischen Rückfragen der Ethikkommission Sponsoren rechnen sollten.

2 Aufgaben der Ethik-Kommission: MDR-Rahmen und nationale Ausgestaltung im MPDG

2.1 MDR-Rahmen

Zustimmende Stellungnahme – mehr nicht
Nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b MDR darf eine klinische Prüfung nur durchgeführt werden, wenn eine nach nationalem Recht eingesetzte Ethikkommission keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Damit ist die Grundvoraussetzung europarechtlich vorgegeben – wie die Ethikkommission besetzt sein muss, nach welchem Verfahren sie prüft und innerhalb welcher Fristen sie zu entscheiden hat, überlässt die MDR jedoch ausdrücklich den Mitgliedstaaten.

2.2 Nationale Ausgestaltung im MPDG

Das MPDG füllt die Lücke
In Deutschland regelt das MPDG in Kapitel 4 Abschnitt 2 Titel 2 (§§ 32 bis 37) das gesamte Verfahren bei der Ethik-Kommission. Dazu gehören insbesondere:
•
Die Anforderungen an die Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen (§ 32 MPDG): mindestens eine Juristin oder ein Jurist, eine Person mit Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin, eine Person mit Erfahrung auf dem Gebiet der Medizintechnik, drei Ärztinnen oder Ärzte mit klinischer Erfahrung, eine Person mit Erfahrung in Versuchsplanung und Statistik sowie ein Laie. Die Pflichtmitglieder für Medizintechnik sowie für Versuchsplanung und Statistik sind gegenüber der bisherigen Rechtslage neu und speziell auf Medizinprodukteprüfungen zugeschnitten.
•
Das Antragsverfahren (§ 33 MPDG), die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags (§ 34 MPDG), die ethische Bewertung (§ 35 MPDG) sowie Fristen und Inhalt der Stellungnahme (§§ 36, 37 MPDG).
•
Die Qualifikationsanforderungen an Prüfer, Hauptprüfer und Leiter der klinischen Prüfung (§ 30 MPDG), die Einwilligung der Prüfungsteilnehmer (§ 28 MPDG) und die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 29 MPDG) – all das prüft die Ethikkommission im Rahmen ihrer ethischen Bewertung nach § 35 MPDG mit.
Praxishinweis
Weil die MDR selbst kaum Vorgaben zum Verfahren macht, unterscheiden sich die nationalen Ethikkommissions-Verfahren innerhalb der EU spürbar. Sponsoren, die klinische Prüfungen in mehreren Mitgliedstaaten planen, sollten die jeweiligen nationalen Durchführungsgesetze frühzeitig prüfen, statt sich allein an der MDR zu orientieren.

2.3 Die „sonstige klinische Prüfung”

Vollständig nationale Regelungsmaterie
Ein besonderer Fall ist die sogenannte sonstige klinische Prüfung nach Artikel 82 MDR. Sie betrifft in der Regel Prüfungen, die nicht vom Hersteller, sondern von Wissenschaftlern beziehungsweise Prüfern selbst veranlasst werden (investigator-initiated trials, IITs) – etwa um wissenschaftliche oder andere Fragestellungen außerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens zu beantworten (s. Kap. 04328).
Die MDR definiert in Artikel 82 Absatz 1 nur wenige Grundvoraussetzungen; die Definition der „sonstigen klinischen Prüfung” selbst findet sich ausschließlich in § 3 Nr. 4 MPDG. Auch das gesamte Verfahren – Antrag bei der Ethik-Kommission, Prüfung der Ordnungsmäßigkeit, ethische Bewertung, Fristen, Anzeige bei der Bundesoberbehörde – ist in den §§ 47 bis 61 MPDG eigenständig und ausschließlich national geregelt. Vor Inkrafttreten der MDR war die rechtliche Einordnung solcher Prüfungen uneinheitlich; das MPDG schafft hier erstmals einen klaren, in der Sache dem Artikel-62-Verfahren weitgehend entsprechenden Rahmen.

3 Ablauf der Einreichung

3.1 Erst die Ethik-Kommission, dann das BfArM

Anträge auf Stellungnahme bei der Ethikkommission werden nicht postalisch, sondern ausschließlich elektronisch über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem (DMIDS) eingereicht (§ 33 Abs. 1 MPDG). Sponsor und Bundesoberbehörde (in der Regel das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) erhalten automatisch eine Benachrichtigung über den Eingang des Antrags.
Gemeinsamer Antrag über das DMIDS
Praktisch handelt es sich um einen gemeinsamen Antrag mit einer einzigen Antragsnummer für Ethikkommission und Bundesoberbehörde – das Verfahren selbst ist aber sequenziell aufgebaut: Der Sponsor erstellt den Antrag im System und leitet ihn zunächst an die zuständige Ethikkommission weiter. Diese kann den Antrag ab dem folgenden Arbeitstag einsehen und bearbeiten. Erst wenn der Sponsor den – unveränderten – Antrag aktiv aus dem Bearbeitungsbereich der Ethikkommission an die Bundesoberbehörde weiterleitet, kann auch diese mit ihrer Prüfung beginnen.
Dass die Ethikkommission dem behördlichen Verfahren vorgelagert ist, ergibt sich auch aus § 38 Absatz 1 MPDG: Der Genehmigungsantrag bei der zuständigen Bundesoberbehörde muss die Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission bereits enthalten (Anhang XV Kapitel II Ziffer 4.2 MDR). Ist die Stellungnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde noch nicht verfügbar, wird sie nachgereicht, sobald sie vorliegt – in der Praxis empfiehlt es sich jedoch, das Votum der Ethikkommission möglichst vor der Einreichung bei der Behörde abzuwarten.
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