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04328 Sonstige klinische Prüfungen

Grundlagenforschung umfasst neben der Erforschung technischer Grundlagen auch die Erforschung medizinischer Grundlagen sowie die Integration in die Entwicklung neuer Produkte. Diese Aktivitäten finden in der Regel im Labor statt. Dennoch gibt es immer wieder Fragestellungen, die nur durch Tests oder Untersuchungen am Menschen geklärt werden können.
Die MDR reguliert diesen Bereich im Artikel 82 mit den sogenannten „sonstigen klinischen Prüfungen” (englisch: „other clinical investigations”). Die Umsetzung auf nationaler Ebene in Deutschland erfolgt über das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) in Kapitel 4, Unterabschnitt 2, § 47 bis § 61. Ziel dieses Beitrags ist es, ein tieferes Verständnis für Artikel 82 MDR zu vermitteln. Außerdem werden die Anforderungen an die Anzeige und Genehmigung dieser Studien detailliert erläutert.
von:

1 Einführung

Definition
Die sonstige klinische Prüfung stellt einen essenziellen Aspekt im Kontext der Medizinprodukte dar. Laut § 3 (4) des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) gilt eine klinische Prüfung als „sonstige klinische Prüfung”, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt. Eine solche Prüfung ist charakteristisch dadurch definiert, dass sie nicht Teil eines systematischen und geplanten Prozesses zur Produktentwicklung oder Produktbeobachtung eines gegenwärtigen oder künftigen Herstellers ist. Sie wird auch nicht mit dem Ziel durchgeführt, die Konformität eines Produkts mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745, bekannt als Medical Device Regulation (MDR), nachzuweisen. Vielmehr dient sie der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen und erfolgt außerhalb eines klinischen Entwicklungsplans gemäß Anhang XIV Teil A Ziffer 1 Buchstabe a MDR.
Anforderungen MDR
Die MDR konkretisiert in Artikel 82 die Anforderungen, die an solche sonstigen klinischen Prüfungen gestellt werden. Klinische Prüfungen, die nicht einem der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke dienen, müssen den Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben b, c, d, f, h und l sowie Absatz 6 genügen. Zusätzlich legt jeder betroffene Mitgliedstaat geeignete zusätzliche Anforderungen fest, um die Rechte, die Sicherheit, die Würde und das Wohl der Prüfungsteilnehmer zu schützen und die Einhaltung wissenschaftlicher und ethischer Grundsätze zu gewährleisten. Das geschieht in Deutschland über das MPDG.
Anforderungen MPDG
Die Definition und die damit verbundenen Anforderungen, wie sie im MPDG § 3 Satz 4 festgehalten sind, ermöglichen eine klare Abgrenzung der sonstigen klinischen Prüfungen zu anderen Arten klinischer Prüfungen. Deutschland hat diese Möglichkeit genutzt, um einen Rahmen für die Durchführung dieser klinischen Prüfungen zu definieren, der wissenschaftlichen und ethischen Standards entspricht. Dies trägt maßgeblich zur Sicherheit und Qualität von Medizinprodukten bei und gewährleistet, dass die durchgeführten klinischen Prüfungen einen Mehrwert für die medizinische Forschung und spätere Entwicklung darstellen.

2 Definition und Abgrenzung

Im Rahmen der Diskussion über sonstige klinische Prüfungen ist eine grundlegende Unterscheidung zwischen dem Begriff „Medizinprodukt” und „Prototyp” von zentraler Bedeutung. Diese Unterscheidung ist nicht nur für das Verständnis der regulatorischen Anforderungen wesentlich, sondern auch für die Einordnung der Entwicklungsstufen eines Produkts im Bereich der Medizintechnik.

2.1 Medizinprodukt und Prototyp

Medizinprodukt
Gemäß Artikel 2 MDR wird ein „Medizinprodukt” definiert als Instrument, Apparat, Gerät, Software, Implantat, Reagenz, Material oder anderer Gegenstand, der vom Hersteller für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist und spezifische medizinische Zwecke erfüllen soll. Diese Zwecke umfassen eine breite Palette von Funktionen, von der Diagnose und Behandlung von Krankheiten bis hin zur Untersuchung oder Veränderung der Anatomie.
Zweckbestimmung
Für die Klassifizierung eines Produkts als Medizinprodukt ist seine Zweckbestimmung maßgeblich, die gemäß den Angaben des Herstellers festgelegt wird. Die Erfüllung dieser Zweckbestimmung unter normalen Einsatzbedingungen qualifiziert ein Produkt offiziell als Medizinprodukt. Beispiele:
Tabelle 1: Unterscheidung Medizinprodukt – Produkt
Medizinprodukt
Kein Medizinprodukt
Fieberthermometer
Raumthermometer
Adipositaswaage
Waage zur neutralen Ermittlung des Körpergewichts
Brille zur Korrektur der Sehschwäche
Ästhetische Brille mit Fensterglas
etc.
etc.
Prototyp
Im Kontrast dazu steht der „Prototyp” oder „Demonstrator”, der sich in einer sehr frühen Phase der Entwicklung befindet. Prototypen repräsentieren erste Testversionen neuer Produkte, Geräte, Verfahren oder Konzepte, die noch keine klinische Erprobung durchlaufen haben. Aufgrund dieser Tatsache liegen keine Erfahrungen hinsichtlich ihres medizinischen Nutzens, der Machbarkeit und Umsetzbarkeit der Funktionen oder ihrer Gebrauchstauglichkeit im klinischen Alltag vor. Eine erste Studie mit einem Prototyp zielt darauf ab, grundlegende Erfahrungen zu sammeln, die Machbarkeit des neuen Konzepts zu demonstrieren und mögliche Entwicklungswege zu einem zulassungsfähigen Medizinprodukt zu eröffnen.
Die gewonnenen Erkenntnisse aus der Erprobung eines Prototyps bilden die Grundlage für mögliche weitere Entwicklungen. Dieser Prozess kann zahlreiche Iterationen durchlaufen, in denen Design, Ausstattung, technische Funktionen und Konfigurationen angepasst werden, um die erforderlichen Standards bezüglich Sicherheit und klinischer Leistung zu erfüllen. Nur ein Produkt, das diese strengen Kriterien erfüllt, kann letztlich als Medizinprodukt in den Verkehr gebracht werden.
Abgrenzung
Die klare Abgrenzung zwischen einem Medizinprodukt und einem Prototyp verdeutlicht die unterschiedlichen Stadien in der Produktentwicklung und die zugehörigen regulatorischen Anforderungen. Während die Entwicklung und Erprobung eines Prototyps ein wichtiger Schritt zur Innovation und Verbesserung der medizinischen Versorgung darstellt, muss das Endprodukt, um als Medizinprodukt anerkannt zu werden, alle festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich der Sicherstellung der Zweckbestimmung unter normalen Einsatzbedingungen. Eine sonstige klinische Prüfung kann deshalb mit einem Prototyp, aber auch mit einem Produkt oder einer Komponente des Produkts durchgeführt werden, aus dem später ein Medizinprodukt entstehen soll. Wird die sonstige klinische Prüfung zur Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen allerdings mit einem CE-gekennzeichneten Produkt durchgeführt, dann handelt es sich natürlich um ein Medizinprodukt und nicht um einen Prototyp.

2.2 Klinische Prüfung und sonstige klinische Prüfung

Die Unterscheidung zwischen einer klinischen Prüfung zum Nachweis der Konformität von Produkten, wie in Artikel 62 MDR beschrieben, und einer sonstigen klinischen Prüfung nach Artikel 82 MDR ist für das Verständnis des regulatorischen Rahmens von Medizinprodukten essenziell.
Artikel 62
Artikel 62 MDR bezieht sich auf klinische Prüfungen, die speziell dazu dienen, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Produkts zu bewerten, um dessen Konformität mit den Anforderungen der MDR nachzuweisen und somit das Inverkehrbringen des Produkts zu ermöglichen. Das Hauptziel solcher Studien ist es, durch systematische Untersuchungen die Eignung eines Produkts für die vorgesehenen medizinischen Zwecke sowie dessen klinischen Nutzen und dessen Sicherheit zu validieren.
Artikel 82
Im Gegensatz dazu legt Artikel 82 MDR den Fokus auf sonstige klinische Prüfungen, die außerhalb des systematischen und geplanten Prozesses der Produktentwicklung oder -beobachtung stattfinden. Diese klinischen Prüfungen zielen nicht direkt auf die Konformitätsbewertung mit den MDR-Anforderungen ab, sondern dienen der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer spezifischer Fragestellungen. Diese können beispielsweise grundlagenorientierte Forschung, In-vivo-Machbarkeitsstudien oder die Erforschung neuer medizinischer Hypothesen umfassen. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei sonstigen klinischen Prüfungen die Erprobung von Prototypen oder die Evaluation innovativer Konzepte im Vordergrund steht, ohne dass dabei unmittelbar das Ziel verfolgt wird, die Marktzulassung für ein bestimmtes Produkt zu erlangen.
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