01612 Rechtlicher Schutz für medizintechnische Innovationen
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Medizintechnische Innovationen belegen seit Jahren die führenden Plätze in der Statistik der beim Europäischen Patentamt eingereichten Patentanmeldungen. Auch andere gewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken- und Designrechte) werden von Medizintechnikunternehmen zunehmend genutzt. Damit steigen die Schutzrechtsdichte und folglich auch die Gefahr, Entwicklungen zu tätigen, die von Wettbewerbern bereits geschützt sind. Da der Rechteinhaber den Vertrieb eines verletzenden Produkts untersagen kann, riskiert der (vielleicht unwissende) Schutzrechtsverletzer den Verlust seiner vorab getätigten Investitionskosten für die Produktentwicklung. Zusätzlich drohen hohe Gerichtskosten sowie Schadenersatzzahlungen. Ein intelligentes Schutzrechtsmanagement kann Risiken minimieren und Mehrwerte schaffen. von: |
Wenn im nachfolgenden Text für Begriffe, die sich auf Personen oder Personengruppen beziehen, nur die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern dient lediglich einer besseren Lesbarkeit.
1 Sinn und Zweck gewerblicher Schutzrechte
Im Allgemeinen dient ein gewerbliches Schutzrecht dazu, geistiges Eigentum vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Schöpfer oder Erfinder schließt mit der Gesellschaft, die durch eine staatliche Behörde das gewerbliche Schutzrecht verleiht, einen Pakt. Einerseits stellt er sein Wissen der Allgemeinheit zur Verfügung – andererseits erhält er als Lohn ein zeitlich befristetes Monopolrecht für die wirtschaftliche Verwertung seiner Schöpfung.
Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Schutzrechte geschaffen, um innovativen Unternehmen Sicherheiten zu bieten. So können technische Erfindungen durch Patente und Gebrauchsmuster geschützt werden. Eine besondere ästhetische Formgebung, beispielsweise für ein herausragendes Produktdesign, kann als Design abgesichert werden. Besonderen Wert haben Bezeichnungen, die zur Unterscheidung von Waren- und Dienstleistungen konkurrierender Unternehmen genutzt werden; sie können als Marke eingetragen werden.
Verbietungsrecht
Ein erteiltes oder eingetragenes Schutzrecht erlaubt seinem Inhaber, es jedem Dritten zu verbieten, die Erfindung, das Design oder die Marke zu verwenden. Es bleibt also dem Inhaber des Schutzrechts überlassen, wie er seine geistige Leistung verwerten möchte.
Ein erteiltes oder eingetragenes Schutzrecht erlaubt seinem Inhaber, es jedem Dritten zu verbieten, die Erfindung, das Design oder die Marke zu verwenden. Es bleibt also dem Inhaber des Schutzrechts überlassen, wie er seine geistige Leistung verwerten möchte.
Das Recht auszuüben, anderen die Benutzung der eigenen Idee zu verbieten, kann zur Erschließung oder Sicherung von Märkten bzw. Marktanteilen genutzt werden. Alternativ kann eine rein monetäre Verwertung durch die Vergabe von Lizenzen oder den Verkauf des Schutzrechts in Betracht gezogen werden.
Gegen diejenigen, die die geschützte Erfindung oder Schöpfung ohne Erlaubnis benutzen, steht dem Schutzrechtsinhaber eine Reihe von rechtlichen Sanktionen zu. Im Umkehrschluss ist es für jeden Marktteilnehmer wichtig, sich über die Schutzrechtssituation in seiner Branche zu informieren, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, seinerseits Schutzrechte anderer zu verletzen und die rechtlichen Sanktionen gegen sich zu spüren.
1.1 Absicherung von Investitionskosten
Als Rezept zum Erfolg gab William Wrigley einst an: „Mache ein anständiges Produkt zu einem anständigen Preis und erzähle es dann der Welt.” In der globalen Marktwirtschaft, in der wir heute leben, geht dieses Rezept nur noch in seltenen Fällen auf. Für ein anständiges Produkt müssen hohe Investitionskosten getätigt werden. Sobald die Welt hiervon erfährt, haben es Nachahmer leicht, dasselbe Produkt zu deutlich geringeren Preisen anzubieten, da sie die Kosten für die Entwicklung des Produkts bei ihrer Preiskalkulation nicht berücksichtigen müssen.
Exklusivität
Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann seine geschützten Produkte zumindest für einen begrenzten Zeitraum exklusiv anbieten. Er erhält so die Chance, seine getätigten Investitionskosten zu refinanzieren. Diese exklusive Monopolstellung kann ggf. gerichtlich durchgesetzt werden und denjenigen, der unerlaubterweise von dem Schutzrecht Gebrauch gemacht hat, unter anderem zu Schadenersatzzahlungen zwingen. Wirtschaftlicher Nutzen aus eigenen Erfindungen oder Schöpfungen kann auch durch Vergabe von Lizenzen gezogen werden. Oftmals werden Lizenzen im Zusammenhang mit Kooperationsvereinbarungen geschlossen, sodass der Schutzrechtsinhaber nicht nur von der Lizenzvergabe, sondern ggf. auch von einem Know-how-Transfer profitiert. Insgesamt kann das die Marktposition stärken und die Erschließung neuer Märkte vorbereiten.
Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann seine geschützten Produkte zumindest für einen begrenzten Zeitraum exklusiv anbieten. Er erhält so die Chance, seine getätigten Investitionskosten zu refinanzieren. Diese exklusive Monopolstellung kann ggf. gerichtlich durchgesetzt werden und denjenigen, der unerlaubterweise von dem Schutzrecht Gebrauch gemacht hat, unter anderem zu Schadenersatzzahlungen zwingen. Wirtschaftlicher Nutzen aus eigenen Erfindungen oder Schöpfungen kann auch durch Vergabe von Lizenzen gezogen werden. Oftmals werden Lizenzen im Zusammenhang mit Kooperationsvereinbarungen geschlossen, sodass der Schutzrechtsinhaber nicht nur von der Lizenzvergabe, sondern ggf. auch von einem Know-how-Transfer profitiert. Insgesamt kann das die Marktposition stärken und die Erschließung neuer Märkte vorbereiten.
Gewerbliche Schutzrechte sind anerkannte immaterielle Rechtsgüter. Sie sind Anlagevermögen in der Bilanz und werden bei der Vergabe von Krediten oder Finanzierungen berücksichtigt. Sie dienen als Aushängeschild für Ihr Unternehmen und sind Indikator für dessen Innovationskraft.
1.2 Informationspool
Informationsgewinnung
Gewerbliche Schutzrechte werden veröffentlicht, um den technischen Fortschritt zu fördern. In Patentdokumenten ist technisches Wissen archiviert, das in dieser Aktualität auf anderen Wegen nur schwer zu erlangen ist. Nur wenige KMUs nutzen diesen öffentlich zugänglichen Wissenspool effektiv.
Gewerbliche Schutzrechte werden veröffentlicht, um den technischen Fortschritt zu fördern. In Patentdokumenten ist technisches Wissen archiviert, das in dieser Aktualität auf anderen Wegen nur schwer zu erlangen ist. Nur wenige KMUs nutzen diesen öffentlich zugänglichen Wissenspool effektiv.
Nicht nur für die eigene Entwicklungsabteilung sind gewerbliche Schutzrechte interessant. Eine gezielte Auswertung in ausgewählten Technologiekreisen kann technische Trends erkennen lassen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben.
Kollisionsvermeidung
Es ist ärgerlich, wenn man bei der Einführung eines Produkts feststellt, dass ein Wettbewerber dieselbe oder eine sehr ähnliche Idee hatte. Bedrohlich wird es, wenn sich der Wettbewerber mittels Schutzrechten abgesichert hat. Durch gezielte Recherche bzw. regelmäßige Überwachung von neu veröffentlichten gewerblichen Schutzrechten können Sie erkennen, ob Gefahr besteht, durch eigene aktuelle Produktentwicklungen ein Schutzrecht eines Konkurrenten zu verletzen. Eine frühzeitige Kenntnis von derartigen Schutzrechten vermeidet spätere Konstruktionsänderungen oder gar kostenaufwendige Rechtsstreitigkeiten.
Es ist ärgerlich, wenn man bei der Einführung eines Produkts feststellt, dass ein Wettbewerber dieselbe oder eine sehr ähnliche Idee hatte. Bedrohlich wird es, wenn sich der Wettbewerber mittels Schutzrechten abgesichert hat. Durch gezielte Recherche bzw. regelmäßige Überwachung von neu veröffentlichten gewerblichen Schutzrechten können Sie erkennen, ob Gefahr besteht, durch eigene aktuelle Produktentwicklungen ein Schutzrecht eines Konkurrenten zu verletzen. Eine frühzeitige Kenntnis von derartigen Schutzrechten vermeidet spätere Konstruktionsänderungen oder gar kostenaufwendige Rechtsstreitigkeiten.
2.1 Patent
Technologieschutz
Das Patent schützt eine technische Entwicklung, die Erfindung, vor Nachahmung. Dem Inhaber eines Patents steht insbesondere das Recht zu, jedem anderen die Benutzung der Erfindung für bis zu 20 Jahre zu verbieten. Der Patentinhaber kann also über die im Patent dokumentierte Erfindung allein verfügen. Er kann die Erfindung als Einziger am Markt anbieten, aber auch gegen angemessene Vergütung Lizenzen vergeben oder das Patent strategisch zur Freihaltung oder Sicherung von Marktanteilen nutzen.
Das Patent schützt eine technische Entwicklung, die Erfindung, vor Nachahmung. Dem Inhaber eines Patents steht insbesondere das Recht zu, jedem anderen die Benutzung der Erfindung für bis zu 20 Jahre zu verbieten. Der Patentinhaber kann also über die im Patent dokumentierte Erfindung allein verfügen. Er kann die Erfindung als Einziger am Markt anbieten, aber auch gegen angemessene Vergütung Lizenzen vergeben oder das Patent strategisch zur Freihaltung oder Sicherung von Marktanteilen nutzen.
Ein Patent kann für technische Erfindungen beantragt werden, die in Produkten verwirklicht werden können. Außerdem kann sich der Patentantrag auch auf technische Verfahren oder besondere Verwendungen von möglicherweise bereits bekannten Gegenständen richten. Bezieht sich der Patentschutz auf ein Herstellungsverfahren (z. B. die Herstellung eines Medikaments gegen Krebs), so ist zusätzlich auch das mit dem Herstellungsverfahren erzeugte Produkt (z. B. das nach dem patentierten Verfahren hergestellte Medikament) geschützt.
Neben Patenten, die technische Erfindungen schützen, gibt es Marken- und Designrechte, die für viele Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungssektor, meist eine deutlich wichtigere Rolle spielen.
2.1.1 Voraussetzungen
Eine zum Patent angemeldete Erfindung wird von nationalen oder regionalen Ämtern geprüft. Ob ein Patent erteilt wird, hängt unter anderem von drei zentralen Kriterien ab:
| • | Neuheit, |
| • | erfinderische Tätigkeit, |
| • | gewerbliche Anwendbarkeit. |
Neuheit
Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie aus dem Stand der Technik nicht in identischer Form vorbekannt ist. Zum Stand der Technik im Sinne des Patentrechts gehört alles Wissen, das vor dem Tag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder auf sonstige Art und Weise zugänglich gemacht worden ist. Das gilt auch für eigene Veröffentlichungen, weshalb eine Erfindung bis zur Einreichung beim Patentamt unbedingt geheim gehalten werden sollte.
Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie aus dem Stand der Technik nicht in identischer Form vorbekannt ist. Zum Stand der Technik im Sinne des Patentrechts gehört alles Wissen, das vor dem Tag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder auf sonstige Art und Weise zugänglich gemacht worden ist. Das gilt auch für eigene Veröffentlichungen, weshalb eine Erfindung bis zur Einreichung beim Patentamt unbedingt geheim gehalten werden sollte.
