03512 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Das sollten Sie wissen
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Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Bei fehlender oder unvollständiger Umsetzung der Gesetzesvorgaben drohen hohe Bußgelder.
Dieser Beitrag fasst zusammen, welche Unternehmen davon betroffen sind, welche Pflichten es für sie beinhaltet und vor allem, wie sie die Gesetzesanforderungen digital und rechtssicher umsetzen können. Arbeitshilfen: von: |
1 Einleitung
Am 1. Januar 2023 tritt das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Das Überwachungsgesetz fordert von Unternehmen die Umsetzung umfassender Pflichten hinsichtlich des Schutzes von Menschen- und Umweltrechten entlang ihrer Supply Chains. Als Konsequenz aus dem Gesetz haften Unternehmen in der Zukunft bei Rechtsverstößen ihrer Lieferanten. Die daraus resultierende und bedeutungsvolle Herausforderung für Unternehmen ist es nun, rechtssichere Lieferketten aufzubauen. Aus den Vorgaben des Gesetzes stellt künftig jeder Lieferant ein potenzielles Haftungsrisiko dar und muss auf Compliance-Risiken hin überprüft werden. Bei fehlender Achtung des Gesetzes oder aber auch bei unvollständiger Umsetzung der Gesetzesvorgaben drohen den Unternehmen hohe Bußgelder.
Dieser Artikel gibt einen Überblick, welche konkreten Sorgfaltspflichten auf die Unternehmen ab Januar 2023 zukommen werden und erläutert, wie die Gesetzesforderungen digital und rechtssicher umgesetzt werden können.
Abb. 1: Häfen sind wesentliche Umschlagsorte für internationale und nationale Lieferungen [1]
2 Warum das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Der globale Handel mit Rohstoffen, Produkten und Dienstleistungen hat sich in den letzten Jahrzehnten stark vermehrt und schließt in diesem Zusammenhang mittlerweile auch die ärmsten Länder der Welt ein. Als Folge der gewachsenen Globalisierung sind die Wertschöpfungs- und Lieferketten der Unternehmen immer länger und komplexer geworden.
Menschen- und Umweltrechte
Als Folge der Komplexität und der immer verzweigteren Zulieferstufen kommt es speziell in Entwicklungs- und Schwellenländern vermehrt zu grundlegenden Menschenrechtsverletzungen mit der Folge der Verletzung ökologischer Mindeststandards. So passieren immer wieder diverse Unfälle und Havarien, denen Menschen zum Opfer fallen und die umfassende Naturschäden hervorrufen.
Als Folge der Komplexität und der immer verzweigteren Zulieferstufen kommt es speziell in Entwicklungs- und Schwellenländern vermehrt zu grundlegenden Menschenrechtsverletzungen mit der Folge der Verletzung ökologischer Mindeststandards. So passieren immer wieder diverse Unfälle und Havarien, denen Menschen zum Opfer fallen und die umfassende Naturschäden hervorrufen.
Haftungsrisiken
Daraus entstehen für Unternehmen diverse Haftungs- und Reputationsrisiken in ihren Lieferketten. In der Vergangenheit hat sich Deutschland über „Nationale Aktionspläne” (NAP) für den Schutz von Menschenrechten weltweit stark gemacht. Diese Aktionspläne vertrauten auf das freiwillige Engagement der Unternehmen, die Menschrechte entsprechend umzusetzen. Ein neutral durchgeführtes Monitoringverfahren zeigte aber dann deutlich, dass weniger als 50 % der Unternehmen die NAP wirklich umsetzten, sodass eine gesetzliche Regelung zwingend notwendig war.
Daraus entstehen für Unternehmen diverse Haftungs- und Reputationsrisiken in ihren Lieferketten. In der Vergangenheit hat sich Deutschland über „Nationale Aktionspläne” (NAP) für den Schutz von Menschenrechten weltweit stark gemacht. Diese Aktionspläne vertrauten auf das freiwillige Engagement der Unternehmen, die Menschrechte entsprechend umzusetzen. Ein neutral durchgeführtes Monitoringverfahren zeigte aber dann deutlich, dass weniger als 50 % der Unternehmen die NAP wirklich umsetzten, sodass eine gesetzliche Regelung zwingend notwendig war.
3 Wo gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fordert von den Unternehmen konkrete Sorgfaltspflichten bzgl. des Schutzes grundlegender Menschenrechte entlang deren Supply Chains. Dabei sind auch Umweltbelange von großer Bedeutung, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen, wie beispielsweise durch kontaminiertes Wasser.
4 Wer ist betroffen und ab wann?
International agierende Unternehmen mit Firmensitz oder Niederlassungen in Deutschland sind branchenunabhängig verpflichtet, das LkSG gemäß ihrer Firmengröße wie folgt umzusetzen:
| Ab 2023: | Unternehmen mit mindestens 3.000 beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im deutschen Inland |
| Ab 2024: | Unternehmen mit mindestens 1.000 beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im deutschen Inland |
Achtung
Auch Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen müssen ihren Kunden, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, nachweisen, dass sie compliancekonform handeln.
Auch Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen müssen ihren Kunden, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, nachweisen, dass sie compliancekonform handeln.
5 Pflichten aus dem Lieferkettengesetz
Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind die Unternehmen verpflichtet, die Menschen- und Umweltrechte im eigenen Unternehmen und bei ihren direkten Zulieferern einzuhalten und zu wahren. Darüber hinaus gilt für mittelbare Zulieferer eine differenzierte und abgestufte Verantwortung.
Das LkSG überträgt den Unternehmen gesetzliche Sorgfaltspflichten, wie Prozessstandards, die sicherstellen sollen, dass Menschenrechts- oder Umweltrechtsverletzungen bestenfalls vermieden oder zumindest minimiert werden können.
Wesentliche Anforderungen
Die wesentlichen Aufgaben der geforderten Sorgfaltspflichten sind:
Die wesentlichen Aufgaben der geforderten Sorgfaltspflichten sind:
| • | Etablierung eines aktiv gelebten Risikomanagements (§ 4 LkSG) |
| • | Durchführung wiederkehrender Risikoanalysen (§ 5 LkSG) |
| • | Eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte (§ 6 LkSG) |
| • | Implementierung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) |
| • | Ableitung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) |
| • | Aufbau eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG) |
| • | Dokumentations- und Berichtswesen (§ 10 LkSG) |
6 Aufbau eines Compliance-Risikomanagements
Das neue LkSG verpflichtet Unternehmen zum Aufbau eines Compliance-Risikomanagements, um damit Risiken und mögliche Verletzungen von Menschen- und Umweltrechten entlang ihrer Supply Chains herauszuarbeiten, zu bewerten und schließlich Maßnahmen abzuleiten, um die Risiken zu vermeiden bzw. zu minimieren. Darüber hinaus müssen die Unternehmen klare Zuständigkeiten im Unternehmen festlegen. So soll auch die Wirksamkeit des einzuführenden Risikomanagementsystems regelmäßig kontrolliert werden.
6.1 Risiken ermitteln
Mithilfe der Compliance-Risikoermittlung können Unternehmen potenzielle und tatsächliche Compliance-Risikofelder hinsichtlich Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in Bezug auf ihre Produkte, Lieferanten und Prozesse analysieren, bewerten und optimieren.
Die vom LkSG benannten Compliance-Risikofelder umfassen folgende Themenfelder:
| • | Zwangs- und Kinderarbeit |
| • | Diskriminierung und Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz |
| • | Folter |
| • | Fehlende Rechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz |
| • | Missachtung des jeweils gültigen Arbeits- und Gesundheitsschutzes |
| • | Problembehaftete Arbeitsbedingungen hinsichtlich Arbeitszeiten, Lohn, Urlaub etc. |
| • | Umweltverstöße wie z. B. durch Luft-, Boden-, und Wasserverschmutzungen mit der Folge von Gesundheitsschädigungen der Menschen |
6.2 Risiken analysieren
Das LkSG fordert von den Unternehmen die Durchführung von regelmäßigen Compliance-Risikoanalysen in den eigenen Geschäftsbereichen sowie bei direkten Zulieferern. Im Rahmen dieser Compliance-Risikoanalysen werden die festgestellten menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken erfasst, bewertet und anschließend priorisiert. Auf der Basis der Priorisierung lassen sich Maßnahmen ableiten, die das mögliche Risiko für die betrachteten Geschäftsbereiche und Lieferanten im Hinblick auf Menschen- und Umweltrechte reduzieren.
Priorisierung der Geschäftsbereiche und Lieferanten
Je gefährdeter ein Geschäftsbereich oder ein Lieferant für menschen- und umweltrechtliche Risiken ist, desto mehr Augenmerk ist vom Unternehmen auf den Bereich/Lieferanten zu legen und im Compliance-Risikomanagement zu betrachten. Auch für den Fall, dass ein Unternehmen einen Hinweis auf Compliance-Verstöße eines direkten Zulieferers erhält, muss das Unternehmen ebenfalls sofort eine Risikoanalyse durchführen, Sofortmaßnahmen ab- und einleiten und im weiteren Verlauf auch Präventionsmaßnahmen zur Risikominimierung bzw. -vermeidung umsetzen.
Je gefährdeter ein Geschäftsbereich oder ein Lieferant für menschen- und umweltrechtliche Risiken ist, desto mehr Augenmerk ist vom Unternehmen auf den Bereich/Lieferanten zu legen und im Compliance-Risikomanagement zu betrachten. Auch für den Fall, dass ein Unternehmen einen Hinweis auf Compliance-Verstöße eines direkten Zulieferers erhält, muss das Unternehmen ebenfalls sofort eine Risikoanalyse durchführen, Sofortmaßnahmen ab- und einleiten und im weiteren Verlauf auch Präventionsmaßnahmen zur Risikominimierung bzw. -vermeidung umsetzen.
6.3 Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
Alle vom LkSG betroffenen Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte erarbeiten und umsetzen und mit der Erklärung auch eine Strategie beschreiben, die die Achtung der Menschenrechte im eigenen Unternehmen und entlang der Lieferkette sicherstellen soll.


