04311 Antragswege, Darstellung und Kommunikation der Rückvergütung über das G-DRG-System
Medizinproduktehersteller arbeiten stetig daran, neue Therapien, Prozeduren und/oder Behandlungstechniken zu entwickeln, um die Qualität der Versorgung im deutschen Gesundheitswesen hochzuhalten. Eine qualitativ hochwertige Spitzenmedizin, die sich auf die Fortführung des aktuellen wissenschaftlichen Standes der medizinischen Erkenntnisse sowie am Nutzen der Patienten orientiert, ist aufwendig und kostenintensiv. Daher muss die Frage der Rückvergütung frühzeitig Beachtung finden. Der Prozess der Implementierung ist an verschiedene und zeitintensive Regularien gebunden. Zudem nehmen die Hersteller bei den meisten Aktivitäten zur Erlangung der stationären Rückvergütung eine eher passive Rolle ein. von: |
Möglichkeiten für Hersteller
Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
Bevor ein Patient in Deutschland von neuen Innovationen flächendeckend profitieren kann, müssen verschiedene Wege gegangen und das muss rechtzeitig geplant werden. Zwar gilt für die Krankenhausbehandlung die „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt”, die einen grundsätzlichen Einsatz eines rechtmäßig mit CE-Kennzeichen versehenen Medizinprodukts ermöglicht (siehe auch Kap. 11020 in diesem Werk), jedoch sind die dem Krankenhaus entstehenden Kosten zumeist nicht ausreichend abgedeckt.
Bevor ein Patient in Deutschland von neuen Innovationen flächendeckend profitieren kann, müssen verschiedene Wege gegangen und das muss rechtzeitig geplant werden. Zwar gilt für die Krankenhausbehandlung die „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt”, die einen grundsätzlichen Einsatz eines rechtmäßig mit CE-Kennzeichen versehenen Medizinprodukts ermöglicht (siehe auch Kap. 11020 in diesem Werk), jedoch sind die dem Krankenhaus entstehenden Kosten zumeist nicht ausreichend abgedeckt.
Das Resultat einer nicht auf die neue Therapie/Prozedur oder Behandlungsmethode angepassten Rückvergütung ist, dass die Höhe der Vergütung für das Krankenhaus, an den Kosten der abgelösten Behandlungsmethode bemessen wird. Alte etablierte Therapieoptionen sind jedoch naturgemäß kostengünstiger als neue, innovative Alternativen. Daher kommen Innovationen für eine Regelversorgung oft nicht infrage und verschwinden wieder, trotz hervorragender Eigenschaften.
Keine echte Innovation
Handelt es sich bei dem einzuführenden Produkt um keine echte Innovation, sondern um eine Ergänzung/Erweiterung oder Alternative ohne besonderen nachweisbaren Zusatznutzen, so bemisst sich die Höhe der Erstattung immer an dem bereits etablierten Verfahren. In diesem Fall sind die nachfolgenden Antragswege hinfällig.
Handelt es sich bei dem einzuführenden Produkt um keine echte Innovation, sondern um eine Ergänzung/Erweiterung oder Alternative ohne besonderen nachweisbaren Zusatznutzen, so bemisst sich die Höhe der Erstattung immer an dem bereits etablierten Verfahren. In diesem Fall sind die nachfolgenden Antragswege hinfällig.