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04330 Klinische Prüfung: Prüfer und Prüfzentren

Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten sind aufwendige, regulatorisch streng gerahmte Vorhaben – und ihr Gelingen hängt maßgeblich davon ab, wer sie vor Ort durchführt. Prüfer und Prüfzentren tragen dabei eine zentrale Verantwortung: Sie sind es, die den Prüfplan in die klinische Realität übersetzen, Daten erheben und die Sicherheit der Studienteilnehmer unmittelbar gewährleisten. Lesen Sie hier, welche Rollen und Verantwortlichkeiten Prüfer und Prüfzentren bei der Durchführung klinischer Prüfungen übernehmen – von den gesetzlichen Definitionen über Qualifikationsanforderungen bis hin zu den Besonderheiten mono- und multizentrischer Studien.
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1 Einleitung

Klinische Prüfungen dienen dem Nachweis von Sicherheit, Leistung und klinischem Nutzen von Medizinprodukten. Neben dem Sponsor, der die Gesamtverantwortung für Planung, Finanzierung und Durchführung trägt, spielen die Prüfer und die beteiligten Prüfzentren eine ebenso tragende Rolle: Sie führen die Prüfung operativ durch, erheben die klinischen Daten und sind für die unmittelbare Sicherheit der Studienteilnehmer verantwortlich.
MDR, MPDG und ISO 14155
Die rechtlichen Anforderungen an Prüfer und Prüfzentren sind in mehreren Regelwerken verankert. Auf europäischer Ebene bildet die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung EU 2017/745) den übergeordneten Rahmen. Die internationale Norm ISO 14155 [1] konkretisiert die methodischen und organisatorischen Anforderungen an die Durchführung klinischer Prüfungen. In Deutschland ergänzt das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) diese Vorgaben um nationale Regelungen, insbesondere zu Qualifikationsanforderungen, Genehmigungsverfahren und Meldepflichten.
Dieser Beitrag erläutert, welche Rollen das Regelwerk in Bezug auf Prüfer und Prüfzentren bei klinischen Prüfungen unterscheidet, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten damit verbunden sind, welche Qualifikationsanforderungen gelten und wie sich monozentrische von multizentrischen klinischen Prüfungen unterscheiden – und was das für die Auswahl und Koordination der beteiligten Prüfzentren bedeutet.

2 Definition und Arten von Prüfern

Das Regelwerk unterscheidet zwischen verschiedenen Prüferfunktionen, die je nach Studiendesign und Anzahl der beteiligten Prüfzentren zum Einsatz kommen. Die Definitionen sind sowohl in der MDR, als auch im MPDG und in der ISO 14155 verankert.

2.1 Der Prüfer

Als Prüfer gilt nach MDR und ISO 14155 eine Person, die für die Durchführung der klinischen Prüfung an einer Prüfstelle verantwortlich ist. Der Prüfer ist direkt in die praktische Umsetzung der Studie eingebunden: Er führt klinische Verfahren durch, erhebt und dokumentiert Studiendaten und trägt die Verantwortung für die medizinische Betreuung der Studienteilnehmer an seinem Standort.
Gemäß § 30 Abs. 2 MPDG müssen Prüfer und Hauptprüfer Ärzte oder – bei zahnmedizinischen Medizinprodukten – Zahnärzte sein. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen ohne ärztliche Qualifikation als Prüfer tätig werden, sofern sie auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung klinischer Prüfungen befugt sind (§ 30 Abs. 3 MPDG).

2.2 Der Hauptprüfer

Werden an einer Prüfstelle mehrere Prüfer tätig, benennt der Sponsor einen von ihnen als Hauptprüfer (§ 30 Abs. 1 MPDG). Der Hauptprüfer ist der verantwortliche Leiter der Prüfergruppe an dieser Prüfstelle. Er koordiniert die Aktivitäten der übrigen Prüfer, überwacht die Einhaltung des Prüfplans und trägt die Gesamtverantwortung für die korrekte Durchführung der klinischen Prüfung an seinem Zentrum.
Das MPDG definiert den Hauptprüfer in § 3 Satz 5 als „den verantwortlichen Leiter einer Gruppe von Prüfern, die in einer Prüfstelle eine klinische Prüfung durchführen.”
Ist an einer Prüfstelle nur ein einziger Prüfer tätig, übernimmt dieser automatisch die Aufgaben des Hauptprüfers. Die Ethik-Kommission prüft im Rahmen des Bewertungsverfahrens die Qualifikation des Hauptprüfers, bevor mit der klinischen Prüfung begonnen werden darf.

2.3 Der Leiter der klinischen Prüfung

Wird eine klinische Prüfung an mehreren Prüfstellen in Deutschland durchgeführt, benennt der Sponsor zusätzlich einen Leiter der multizentrischen klinischen Prüfung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 MPDG). Diese Funktion entspricht dem in der ISO 14155 verwendeten Begriff des „koordinierenden Prüfers” (coordinating investigator) und ist ausschließlich für multizentrische Prüfungen vorgesehen.
Der Leiter der klinischen Prüfung koordiniert die beteiligten Prüfzentren übergreifend. Er ist der Ansprechpartner für den Sponsor, unterstützt die Kommunikation zwischen den Prüfstellen und stellt sicher, dass die Studie an allen Standorten einheitlich nach dem genehmigten Prüfplan durchgeführt wird. Er trägt damit eine besondere Verantwortung für die wissenschaftliche und organisatorische Integrität der Gesamtstudie.
Der Leiter der klinischen Prüfung wird ebenfalls im MPDG § 3, nun Satz 6 definiert: Der Leiter der klinischen Prüfung ist ein Prüfer, den der Sponsor mit der Leitung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes in mehreren Prüfstellen durchgeführten klinischen Prüfung oder Leistungsstudie beauftragt hat.
Praxishinweis
Die klare Benennung von „Hauptprüfer” und – bei multizentrischen Studien – „Leiter der klinischen Prüfung” sollte bereits in der Planungsphase erfolgen. Beide Funktionen müssen dem Sponsor sowie der Ethik-Kommission und der zuständigen Bundesoberbehörde im Rahmen des Genehmigungsantrags mitgeteilt werden. Verzögerungen entstehen häufig, wenn geeignete Kandidaten erst kurzfristig identifiziert werden.

3 Aufgaben und Verantwortung des Prüfers

Die Aufgaben des Prüfers sind in der ISO 14155 sowie im MPDG klar geregelt. Sie erstrecken sich von der Einhaltung des Prüfplans über die Datenerhebung bis hin zur Sicherstellung des Wohlergehens der Studienteilnehmer.

3.1 Allgemeine Pflichten bei der Durchführung

Der Prüfer stellt sicher, dass die klinische Prüfung an seiner Prüfstelle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Prüfplan durchgeführt wird (§ 62 Abs. 1 MPDG). Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
Durchführung klinischer Verfahren und Treffen prüfungsrelevanter medizinischer Entscheidungen.
Sicherstellung der vollständigen, lesbaren und zeitgerechten Dokumentation aller Beobachtungen und Befunde in den Case Report Forms (CRF).
Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten der Studienteilnehmer nach datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Aufklärung der Studienteilnehmer und Einholung der informierten Einwilligung – sofern der Prüfer Arzt oder Zahnarzt ist (§ 28 Abs. 2 MPDG).
Teilnahme an Prüfertreffen und Schulungen, die vom Sponsor organisiert werden.
Zugänglichmachung der Prüfstelle sowie aller prüfungsbezogenen Daten für Überprüfungen durch den Sponsor oder seinen Beauftragten (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 MPDG).
Der Prüfer oder Hauptprüfer sorgt außerdem dafür, dass Prüfprodukte, die im Verdacht stehen, ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis verursacht zu haben, nicht verworfen werden, bevor die Bewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde abgeschlossen ist (§ 62 Abs. 2 MPDG).
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