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13103 Marktbeobachtung und Meldung unerwünschter Ereignisse

Die Sicherheit von Medizinprodukten ist essenzielles Ziel für Hersteller, Anwender und Dritte. Auch Europäische Richtlinien und nationale Gesetze geben hierfür verpflichtende Anweisungen vor.
Dieser Artikel vermittelt die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) für Hersteller von Medizinprodukten und Anwender ergeben, um Schäden von Patienten, Anwendern und Dritten abzuwenden.
Auch die nationale Umsetzung der MDR, das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz – MPEUAnpG, wird in diesem Kapitel erläutert.
von:

1 Grundlagen und Definitionen im europäischen Umfeld

Nach der Markteinführung muss der Hersteller ein System zur Verfolgung der Eignung der Produkte für den Markt unterhalten. Dabei muss aktiv beobachtet, erfasst und bewertet werden, ob alle entsprechend den Vorgaben und in der technischen Dokumentation enthaltenen Eigenschaften auch über den gesamten Produktlebenszyklus erfüllt und eingehalten werden (= Marktüberwachung, Post Market Surveillance, PMS). Insbesondere ist eine laufende Überprüfung und Bewertung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses unverzichtbar. Zeigt sich im Laufe der Zeit, dass es mit dem Produkt mehr Zwischenfälle als vorhergesagt bzw. erwartet gibt, müssen entsprechende Korrekturmaßnahmen durch den Hersteller eingeleitet werden [1].
Die Gesetzgeber fordern weltweit, dass die Hersteller von Medizinprodukten den Markt intensiv beobachten, um Gefährdungen und Risiken, die durch die eigenen Medizinprodukte verursacht werden könnten, von Patienten, Anwendern und Dritten abzuwenden.
MDR & Co.
Grundlage hierfür waren in Europa bisher die Richtlinie 93/42/EWG für Medizinprodukte (MDD) einschließlich der Anforderungen aus 2007/47/EG [2], der Richtlinie 90/385/EWG für aktive implantierbare medizinische Geräte (AIMD) und die Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika (IVDD). Diese werden nun durch die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) [3] bzw. die In-vitro-Diagnostikaverordnung (IVDR) für In-vitro-Diagnostika ersetzt. Diese beiden Verordnungen sind für alle EU-Mitgliedsstaaten rechtlich binden.

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